ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1.         Wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, unterliegen unsere Arbeiten diesen Allgemeinen Bedingungen unter Ausschluss der eigenen Geschäftsbedingungen des Kunden.
Abweichungen von den Besonderen, Allgemeinen und Ausführungsbedingungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Alphaplan möglich.
Die Besonderen Bedingungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Bedingungen, die ihrerseits Vorrang vor den Ausführungsbedingungen haben.
Die beigefügten technischen Informationen sind integraler Bestandteil dieser Vereinbarung.
2.         Die durch unseren Agenten und anderen Angestellten abgeschlossenen Vereinbarungen sind für Alphaplan erst nach der schriftlichen Bestätigung durch einen Geschäftsführer von Alphaplan verbindlich.
3.         Die von uns angegebenen Preise gelten ausschließlich für die spezifisch vereinbarten Arbeiten.
Mehrarbeiten werden separat in Rechnung gestellt.
Der ursprünglich vereinbarte Preis kann angepasst werden, wenn Alphaplan anhand objektiver Parameter nachweisen kann, dass sich der zunächst angegebene Preis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten um mindestens 10% erhöht hat.
Eine Projektverzögerung durch Arbeitsstillstand als Folge der Arbeitsumstände oder auf Ersuchen des Kunden gehen zulasten des Kunden.
4.         Durch das Zustandekommen der Vereinbarung erkennt der Kunde an, von den geltenden technischen Vorschriften, Qualitäten und Einschränkungen, wie sie unter anderem in unserem Angebot und/oder in unserer Auftragsbestätigung sowie in den begleitenden technischen Datenblätter Kenntnis genommen hat und mit ihnen vollständig einverstanden ist. Die Nachsorge- und eventuellen sonstigen Behandlungsmaßnahmen müssen immer gemäß den in den technischen Datenblättern enthaltenen Vorschriften durchgeführt werden.
5.         Die Kündigung einer zustande gekommenen Vereinbarung ist nur dann möglich, wenn wir sie schriftlich annehmen.
In einem solchen Fall schuldet der Kunde Alphaplan eine pauschale Kündigungsgebühr von 28% des vereinbarten Preises. Dies gilt unbeschadet des Rechts von Alphaplan, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen, der von Dritten aufgrund dieser Kündigung geltend gemacht wird und zu entschädigen ist.
6.         Der vereinbarte Preis muss vom Kunden wie folgt bezahlt werden:
  • 40 % beim Zustandekommen der Vereinbarung;
  • 20 % zu Beginn der Arbeiten;
  • 40 % bei Ablieferung des Gewerks.
Die Ausführungsfrist wird solange ausgesetzt, wie der erste und/oder zweite Teilbetrag vom Kunden nicht beglichen worden ist (sind). Darüber hinaus gibt eine Nicht-Bezahlung Alphaplan das Recht, die Vereinbarung zu kündigen. Dabei wird die in Artikel 5 vorgesehene Kündigungsgebühr fällig.
7.         Das Anfangsdatum der Arbeiten und die Ausführungsfrist werden in gegenseitigen Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. Eine Verzögerung der Durchführung kann nicht zu einer Auflösung der Vereinbarung zulasten von Alphaplan führen.
Die Vorbereitung des tragenden Bodens geschieht niemals auf Kosten von Alphaplan
Ein Gewerk gilt als abgeliefert, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und nach einer vorzugsweisen schriftlichen Bestätigung des Kunden. Die Fertigstellung, Nachbesserung und/oder Reparatur des Gewerks verhindert die Ablieferung nicht. Eventuelle Mängel müssen seitens des Kunden nachgewiesen werden.
8.         Alle Rechnungen sind per Banküberweisung am Sitz von Alphaplan zahlbar, und das spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum. Der Kunde ist nicht berechtigt, irgendwelche Beträge von der Rechnung in Minderung zu bringen.
Jede unbezahlte Rechnung wird ab deren Fälligkeitstag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung erhöht 1) um Zinsen zum Referenzzinssatz zuzüglich 7% und gerundet auf das höhere halbe Prozent (Artikel 5 des Gesetzes vom 02.08.2002); und 2) eine pauschale Entschädigung von 10% des ausstehenden Rechnungsbetrages, es sei denn, dass die tatsächlichen Inkassokosten höher sind (Artikel 6 des Gesetzes vom 02.08.2002).
9.         Wenn die Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt (wie Mangel an Rohstoffen, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung oder Personalmangel, Quarantäne, Epidemien und dergleichen) nicht durchgeführt werden, wird der Kunde hiervon unverzüglich informiert.
Wenn der Zeitraum, in der die höhere Gewalt andauert, auf einen Monat begrenzt ist, wird die Ausführung der Vereinbarung ausgesetzt. Wenn die höhere Gewalt länger als einen Monat andauert, gilt die Vereinbarung als beendet. In keinem Fall hat der Kunde einen Anspruch auf Entschädigung aufgrund der höheren Gewalt.
10.      Im Falle einer vom Kunden nachgewiesenen mangelhaften Leistung wird Alphaplan diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben.
Alphaplan haftet nicht für mittelbare Schäden, die dem Kunden infolge dieser mangelhaften Ausführung der Arbeiten entstehen, wie zum Beispiel entgangener Gewinn, entgangener Umsatz und Mehrkosten des Kunden. Die finanzielle Garantieverpflichtung gegenüber dem Kunden ist in jedem Fall auf den mit dem Kunden vereinbarten Preis für die jeweiligen Arbeiten beschränkt.
Für Fehler oder Schäden, die dem Boden selbst, dem Untergrund oder der Bodenkonstruktion eigen sind, jedoch erst während oder nach der Ausführung der Arbeiten zutage treten, haftet Alphaplan nicht. Alphaplan haftet auch weder für die vorhandene Bodenkonstruktion noch für Unebenheiten der Bewehrung, Materialstruktur, Zusammensetzung, Veredelung, Dehnungsfugen, Rissbildung und Delamination der Deckschicht oder Beschichtung. Es entsteht auch keine Haftung im Falle einer mangelhaften Wartung des Bodens und einer Beschädigung des Bodens durch andere Handlungen des Kunden. Alphaplan haftet auch nicht für die ordnungsgemäße Funktion des Leitsystems oder der Gabelstapler.
Empfehlungen und Angebote zur Lösung solcher Probleme werden nur auf Wunsch des Kunden gegeben und immer gesondert berechnet.
11.       Im Falle der Nichtzahlung von Vorschüssen oder der einseitigen Vertragsänderung durch den Kunden ist Alphaplan berechtigt, den Vertrag von Rechts wegen aufzulösen, indem Alphaplan eine bloße schriftliche Mitteilung zugehen lässt. In diesem Fall schuldet der Kunde eine Kündigungsgebühr, wie sie in Artikel 5 vorgesehen ist.
12.      Der Kunde stellt sicher, dass nicht mit Dritten über unser Material, Arbeitsweise oder Preis kommuniziert wird.
13.       Der Kunde erteilt Alphaplan die Erlaubnis, Fotos vom Gewerk zu machen und diese für geschäftliche Zwecke zu verwenden.
14.      Alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, unterliegen belgischem Recht und fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von Westerlo und Turnhout.
II. AUSFÜHRUNGSBEDINGUNGEN
Die hiernach angegebenen Ausführungsbedingungen sind für eine gute Ausführung unserer Arbeiten beim Ultraflachschleifen des Lagerbodens notwendig. Wir haften nicht für Mängel oder zusätzliche Kosten, die als Folge der Nicht- oder unzureichenden Erfüllung dieser Bedingungen entstehen.
1.         Die Arbeiten von Alphaplan werden in einem geschlossenen, staub- und rauchfreien, geräuscharmen (weniger als 75 Dezibel), beheizten beziehungsweise gekühlten Raum (Arbeitstemperatur zwischen 10°C und 30°C) ohne störendes Wasser ausgeführt. Der Fußboden muss trocken sein und darf keinen störenden Stößen, Schwingungen oder sonstigen Bewegungen ausgesetzt sein. Die Durchgänge müssen frei und erreichbar sein. Die Arbeiten müssen ungestört durchgeführt werden können.
2.         Der Raum muss vollständig wasser- und winddicht sowie trocken sein.
3.         Das Lager muss 3 Tage vor/nach Ausführungstermin zugänglich sein. Die normale Arbeitszeit ist montags bis einschließlich freitags, außer besonderen Feiertagen, von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Der Kunde wird auf Verlangen von Alphaplan BVBA abends, nachts bzw. an Wochenenden bzw. Feiertagen zu einem im Angebot genannten Mehrpreis Zugang zum Arbeitsplatz gewähren.
4.         Der Kunde wird einen Abladeplatz für Zementschlamm und sonstige Abfälle innerhalb von 50 m vom Lager vorsehen. Der Durchgang zwischen dem Lager und diesem Platz muss gut erreichbar sein. Das Bodenniveau des Abladeplatzes muss das gleiche Niveau wie das Deponieniveau selbst aufweisen. Am Abladeplatz muss fließendes Wasser vorhanden sein.
5.         Der Kunde sieht gemäß den hierfür von Alphaplan zur Verfügung gestellten Dokumenten Wasser und elektrischen Strom bis zu der Stelle vor, an der geschliffen werden soll.
6.         Der Kunde verpflichtet sich dazu, stets Wasser, Strom, ausreichend Beleuchtung, Heizung sowie einen Standplatz für die Baustellenwagen gratis zur Verfügung stellen und halten.
7.         Der Kunde entfernt jede Form von Stahl aus der Schleifstrecke. Wird dennoch Stahl festgestellt, werden die Arbeiten unverzüglich eingestellt, wonach der Kunde diesen beseitigen muss.

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